OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.03.2005
2 W 63/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 513
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I O 12/02

Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 2 W 63/05

DRsp Nr. 2005/11062

Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte

»Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte können als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn das Gericht von den Parteien ausdrücklich Ausführungen zum ausländischen Rechts verlangt hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;

Entscheidungsgründe:

Die als gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" des Klägers ist begründet und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.