OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.05.2011
8 W 192/11
Normen:
KostO § 35; KostO § 62; KostO § 67;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 923
FGPrax 2011, 198
NJW-RR 2011, 1220
WM 2011, 1778
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II 504/11

Kosten für die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 8 W 192/11

DRsp Nr. 2011/10220

Kosten für die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung

Die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken zeitgleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten ist auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung ein gebührenfreies Nebengeschäft.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit - vom 9. März 2011, Az. F 2 UR II 504/2011,

abgeändert:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Grundbuchamtes Stuttgart, GRG Referat VI Nr. 1477/2010, Grundakten: 62408, vom 15. November 2010 in Höhe von 1.131,75 Euro, Kosten-Ziff.: 6740,

aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 35; KostO § 62; KostO § 67;

Gründe:

I. Mit dem Kostenansatz des Grundbuchamts Stuttgart vom 15. November 2010 wurden u.a. an Kosten berechnet:

"6740 - Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung; §§ 67 Abs. 1, 30 KostO - 2.980.000 € - 1.131,75 €".

Der Kostenansatz beruht auf folgender Eintragung im Grundbuch von Stuttgart, Nummer 62408, Abteilung II Nr. 5: