1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit - vom 9. März 2011, Az. F 2 UR II 504/2011,
abgeändert:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Grundbuchamtes Stuttgart,
aufgehoben.
2. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.
I. Mit dem Kostenansatz des Grundbuchamts Stuttgart vom 15. November 2010 wurden u.a. an Kosten berechnet:
"6740 - Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung; §§ 67 Abs. 1, 30 KostO - 2.980.000 € - 1.131,75 €".
Der Kostenansatz beruht auf folgender Eintragung im Grundbuch von Stuttgart, Nummer 62408, Abteilung II Nr. 5:
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