OVG Sachsen - Beschluss vom 20.06.2011
5 D 16/11
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; RVG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 998/10

Kosten für anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sind bei Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit derjenigen im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 5 D 16/11

DRsp Nr. 2011/12358

Kosten für anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sind bei Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit derjenigen im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren

1. Den Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung im Widerspruchsverfahren vor einer Rehabilitierungsbehörde ist nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.2. Nach Nr. 2301 Abs. 2 Anlage 1 zum RVG kann eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine derartige Tätigkeit liegt nicht vor, wenn sich die Tätigkeit neben der Einlegung und der knappen Begründung des Widerspruchs auf das Einreichen einer Einverständniserklärung in Bezug auf die Beiziehung der Rentenakte und eine Sachstandsanfrage beschränkt

Tenor