Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Regensburg vom 15. September 2000 ist zulässig, aber nicht begründet.
Kopiekosten
Es entstricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass Kopiekosten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hierauf ist zu Recht der Rechtspfleger bereits in seinem angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ausgegangen. Hiervon abzugehen, gebietet die vorliegende Beschwerde keinen Anlaß.
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