OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.11.2000
3 W 3744/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 235
OLGR-Nürnberg 2001, 71
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 938/00

Kosten fiktiver Informationsreisen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 3744/00

DRsp Nr. 2001/3434

Kosten fiktiver Informationsreisen

»Ob eine Partei anstelle von nicht erstattungsfähigen Reisekosten ihres nicht am Sitz des Prozeßgerichts wohnenden Rechtsanwalts die Kosten einer fiktiven Informationsreise geltend machen kann, bedarf einer Einzelfallprüfung (Ergänzung zu OLG Nürnberg, MDR 1999, 1091).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 2 ;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Regensburg vom 15. September 2000 ist zulässig, aber nicht begründet.

Kopiekosten

Es entstricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass Kopiekosten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hierauf ist zu Recht der Rechtspfleger bereits in seinem angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ausgegangen. Hiervon abzugehen, gebietet die vorliegende Beschwerde keinen Anlaß.

Fiktive Reisekosten