Mit Beschluß vom 06.06.2000 hat das Amtsgericht antragsgemäß gemäß der Kostenrechnung des Rechtsanwalts XXX vom 21.02.2000 die Anwaltsgebühren des Beklagten gegen die Klägerin, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hatte und ihr gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden waren, festgesetzt.
Dabei hat das Amtsgericht die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.04.2000 unbeachtet gelassen, in dem vorgetragen wurde, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2000 vor dem Einzelrichter des Senats nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt vertreten war.
Gegen den ihr am 15.06.2000 zugestellten Beschluß hat sie am 23.06.2000 Erinnerung eingelegt und diesen mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 18.04.2000 begründet.
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