Die Beschwerde, deren Gegenstand den Wert von 200,-- EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO) und die auch sonst zulässig ist, hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Verfahren die geltend gemachte Erledigungsgebühr (Nr. 1002, 1003 VV RVG) angefallen.
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