VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.2009
11 S 2980/08
Normen:
GKG § 66; GKG § 3 Abs. 2; GKG KV Nr. 5111;
Fundstellen:
DVBl 2009, 331
DÖV 2009, 300
Justiz 2009, 330
NJW 2009, 2763
NVwZ-RR 2009, 453
RVGreport 2009, 158
VBlBW 2009, 398
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2218/08

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Kostenansatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 11 S 2980/08

DRsp Nr. 2009/3286

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Kostenansatz

Wenn bei einer objektiven Klagehäufung der Kläger seine Klage nur bezüglich einzelner Streitgegenstände zurücknimmt und das Klageverfahren zumindest hinsichtlich eines Streitgegenstands weiter betreibt, kann er sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. November 2008 - 2 K 2218/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 3 Abs. 2; GKG KV Nr. 5111;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2008, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Klageverfahren 2 K 1392/07 zurückgewiesen wurde.