Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. November 2008 - 2 K 2218/08 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde des Klägers wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2008, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Klageverfahren 2 K 1392/07 zurückgewiesen wurde.
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