»Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG VV wirkt sich nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner aus, wenn das Gericht keine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat (im Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 und OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; entgegen OVG R-P, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 - juris).«