VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.02.2008
13 S 2939/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VwVfG § 80 Abs. 2 ; RVG § 17 ; VV-RVG Nr. 2300; VV-RVG Nr. 2301; VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 141
JurBüro 2008, 317
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4194/05

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Kostenerstattung; Widerspruchsverfahren; Geschäftsgebühr; Willkürverbot; Anrechnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 13 S 2939/07

DRsp Nr. 2008/6378

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Kostenerstattung; Widerspruchsverfahren; Geschäftsgebühr; Willkürverbot; Anrechnung

»Wenn ein Rechtsanwalt sowohl im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren tätig wird, kann im Wege der Kostenerstattung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 LVwVfG/VwVfG nur die Geschäftsgebühr aus Nr. 2301 VV RVG (früher Nr. 2401) festgesetzt werden. Weder aus Gründen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Billigkeit ist die höhere allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG (früher Nr. 2400) zur Erstattung festzusetzen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VwVfG § 80 Abs. 2 ; RVG § 17 ; VV-RVG Nr. 2300; VV-RVG Nr. 2301; VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.