Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2012 (7 K 3471/10) wird geändert. Die nach dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2012 von der Erinnerungsgegnerin dem Kläger zu erstattenden Kosten werden auf
874,39 EUR
(in Worten: achthundertvierundsiebzig 39/100 EUR)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 09.06.2012 festgesetzt.
Die darüber hinausgehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegnerin jeweils zur Hälfte.
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