VG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2013
7 K 2641/12
Normen:
VwGO § 165; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300;

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerinnerung; Geschäftsgebühr; Rahmengebühr; Toleranzspielraum

VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 2641/12

DRsp Nr. 2013/6241

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerinnerung; Geschäftsgebühr; Rahmengebühr; Toleranzspielraum

Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Geschäftsgebühr als der in Nr. 2300 RVG - VV für den Normalfall vorgesehenen 1,3 -Gebühr besteht nur dann, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 13/04 - ; entgegen der sog. "Toleranzrechtsprechung" des BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - und vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 -).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2012 (7 K 3471/10) wird geändert. Die nach dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2012 von der Erinnerungsgegnerin dem Kläger zu erstattenden Kosten werden auf

874,39 EUR

(in Worten: achthundertvierundsiebzig 39/100 EUR)

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 09.06.2012 festgesetzt.

Die darüber hinausgehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 165; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe: