VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2006
3 S 1425/06
Normen:
VwGO § 93 ; VwGO § 146 ; RVG -VV Nr. 3202;
Fundstellen:
DÖV 2006, 967
NVwZ-RR 2006, 855
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3345/03

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerstattung, Verbindung, Gemeinsame Verhandlung, Angelegenheit, Terminsgebühr

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 3 S 1425/06

DRsp Nr. 2008/2310

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerstattung, Verbindung, Gemeinsame Verhandlung, Angelegenheit, Terminsgebühr

»1. Durch eine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung werden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit. 2. Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.«

Normenkette:

VwGO § 93 ; VwGO § 146 ; RVG -VV Nr. 3202;

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin (vgl. § 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.5.2006 zum Nachteil der Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 18.4.2006 abgeändert und die von der Klägerin an die Beigeladene zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens von 2.905,02 EUR auf 3.671,22 EUR heraufgesetzt.