»1. Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenfestsetzungserinnerung hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden; § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG findet keine Anwendung.2. Auch im Hochschulkapazitätsverfahren ist die beklagte Universität grundsätzlich berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (ständige Rechtsprechung).«