VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2007
4 S 1610/07
Normen:
GKG § 28 Abs. 1 Satz 2 ; GKG KV Nr. 9000;
Fundstellen:
DÖV 2008, 604
JurBüro 2008, 155
NJW 2008, 536
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 187/07

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Dokumentenpauschale; Telefax; Computerfax; Mehrfertigung; Beifügen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 4 S 1610/07

DRsp Nr. 2008/7852

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Dokumentenpauschale; Telefax; Computerfax; Mehrfertigung; Beifügen

»Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.«

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 1 Satz 2 ; GKG KV Nr. 9000;

Gründe:

Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG RdNr. 40; vgl. auch BT-Drs. 15/1971, S. 157) - ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist zutreffend zur Zahlung der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR herangezogen worden.

Nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 - - umfasst die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (...).