Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG RdNr. 40; vgl. auch BT-Drs. 15/1971, S. 157) - ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist zutreffend zur Zahlung der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR herangezogen worden.
Nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 - - umfasst die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (...).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|