VG Karlsruhe - Beschluss vom 10.07.2015
A 1 K 13/15
Normen:
RVG § 16 Nr. 5; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung - Abänderungsverfahren; Kostenerstattungsanspruch

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen A 1 K 13/15

DRsp Nr. 2015/15012

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung - Abänderungsverfahren; Kostenerstattungsanspruch

Sind im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2014 (A 1 K 1714/14) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.2014 von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Kosten werden auf 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 26.08.2014 festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 5; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe:

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.