Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2014 (A 1 K 1714/14) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.2014 von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Kosten werden auf 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 26.08.2014 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|