OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2009
2 W 2/09
Normen:
RVG § 15; RVG § 19; ZPO § 37;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 143
OLGReport-Celle 2009, 626
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 409/07

Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 2/09

DRsp Nr. 2009/9939

Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.

Tenor:

Die Erinnerung der Kläger vom 27. November 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2008 (Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 19; ZPO § 37;

Gründe: