Die Erinnerung der Kläger vom 27. November 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2008 (Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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