OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.01.2006
2 W 375/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 3 § 567 § 569 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 567

Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 2 W 375/05

DRsp Nr. 2006/2485

Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO

»Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder- verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden oder solche erstattungsfähig wären.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 3 § 567 § 569 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.