Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 2 W 375/05
DRsp Nr. 2006/2485
Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1ZPO
»Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder- verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden oder solche erstattungsfähig wären.«