Kosten eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens nach Erledigung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 14 Ww 1/02
DRsp Nr. 2005/7660
Kosten eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens nach Erledigung
1. Der Landrat als landwirtschaftsrechtliche Genehmigungsbehörde für ein Grundstücksgeschäft, die übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind in Ansehung der Tragung der Gerichtskosten des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht Beteiligte und können deshalb weder mit Gerichtskosten, noch nach billigem Ermessen mit außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter belastet werden.
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