OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2003
14 W 280/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 539
MDR 2003, 1142
OLGReport-Koblenz 2003, 367
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 430/95

Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 14 W 280/03

DRsp Nr. 2004/3914

Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens

»Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn sich der sachkundige Gegner für seinen Prozessvortrag sachverständiger Hilfe bedienen musste und schwierige bodenphysikalische Fragen zu beantworten sind, die eine fundierte fachliche Gegendarstellung erfordern.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur zusätzlichen anteiligen Festsetzung der von der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten. Damit hat die Klägerin, ausgehend von der auf sie entfallenden Kostentragungsquote von 96,8%, für einen weiteren Betrag von 7.738,52 Euro aufzukommen.