Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur zusätzlichen anteiligen Festsetzung der von der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten. Damit hat die Klägerin, ausgehend von der auf sie entfallenden Kostentragungsquote von 96,8%, für einen weiteren Betrag von 7.738,52 Euro aufzukommen.
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