OLG München - Beschluss vom 21.04.2004
29 W 1197/04
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 976
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 19080/96

Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts

OLG München, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 29 W 1197/04

DRsp Nr. 2004/7610

Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts

»1. Gegen § 140 Abs. 3 MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-) Rechtsanwalts (neben dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 GG. 2. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLGReport-München 2004, 133).«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5 ; GG Art. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.