LG München I, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 19080/96
Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts
OLG München, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 29 W 1197/04
DRsp Nr. 2004/7610
Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts
»1. Gegen § 140 Abs. 3MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-) Rechtsanwalts (neben dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3GG.2. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLGReport-München 2004, 133).«