BGH - Beschluß vom 24.01.2006
VII ZB 74/05
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 966
BGHReport 2006, 882
FamRZ 2006, 780
InVo 2006, 251
JR 2007, 116
JurBüro 2006, 327
MDR 2006, 1133
NJW 2006, 1598
WM 2006, 1173
ZVI 2006, 145
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1854/04
AG Würzburg - a M 4017/04 - 28.7.2004,

Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII ZB 74/05

DRsp Nr. 2006/8513

Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten der Zwangsvollstreckung

»Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Während des Zwangsvollstreckungsverfahrens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner gestattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 EUR) zu tilgen; bei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig werden. Der Schuldner trat der Gläubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforderungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung.