I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Während des Zwangsvollstreckungsverfahrens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner gestattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 EUR) zu tilgen; bei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig werden. Der Schuldner trat der Gläubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforderungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung.
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