OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2009
8 W 19/09
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 406;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 383
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 62/005

Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels im Verfahren der Richter- oder Sachverständigenablehnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 8 W 19/09

DRsp Nr. 2009/2672

Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels im Verfahren der Richter- oder Sachverständigenablehnung

1. Richter- und Sachverständigenablehnungsverfahren verlieren in der Beschwerdeinstanz nicht ihren Charakter als Nebenverfahren. 2. Bei einem erfolglosen Rechtsmittel ergeht eine Kostengrundentscheidung durch das Beschwerdegericht gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rechtsmittelführers. 3. Bei einer erfolgreichen Beschwerde sind die für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuwendenden außergerichtlichen Kosten der Parteien Teil der Kosten des Hauptverfahrens und werden von der dort getroffenen Kostengrundentscheidung umfasst.

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Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Ravensburg vom 12. November 2008 - berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2008 -, Az. 1 O 62/05, abgeändert:

Auf Grund des rechtswirksamen Beschluss-Vergleichs des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juli 2008 sind von dem Kläger an die Beklagte zu erstatten:

weitere 226,86 Euro,

damit insgesamt 4.524,60 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 24. September 2008.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 226,86 Euro

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 406;

Gründe:

1.