1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Ravensburg vom 12. November 2008 - berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2008 -, Az. 1 O 62/05, abgeändert:
Auf Grund des rechtswirksamen Beschluss-Vergleichs des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juli 2008 sind von dem Kläger an die Beklagte zu erstatten:
weitere 226,86 Euro,
damit insgesamt 4.524,60 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 24. September 2008.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 226,86 Euro
1.
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