OLG Dresden - Beschluß vom 05.03.1996
10 WF 7/96
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 93 § 323 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/5005
FamRZ 1996, 1089
NJWE-FER 1996, 19

Kosten eines Abänderungsverfahrens bei Bereitschaft des unterhaltsberechtigten Kindes zur Neuverhandlung des Unterhalts

OLG Dresden, Beschluß vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 10 WF 7/96

DRsp Nr. 1997/551

Kosten eines Abänderungsverfahrens bei Bereitschaft des unterhaltsberechtigten Kindes zur Neuverhandlung des Unterhalts

1. Erklärt sich ein unterhaltsberechtigtes Kind bereit, für den Fall bevorstehender Änderungen der den Unterhalt begründenden Verhältnisse( hier: Aufnahme einer Ausbildung durch das Kind) über die Höhe des Unterhalts neu zu verhandeln, so sind die Kosten eines vor Eintritts der Änderungen eingeleiteten Abänderungsverfahrens dem unterhaltspflichtigen Kläger aufzuerlegen, wenn das beklagte Kind den Anspruch sofort anerkennt, da es keinen Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hat.2. Daß das Kind im Vorfeld des Rechtsstreits nicht darauf verzichtet hat, sich auf die Zeitsperre des § 323 Abs. 3 ZPO zu berufen, spielt hierbei keine Rolle, da das Rückwirkungsverbot eine unabdingbare Vorschrift ist.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 93 § 323 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist das eheliche Kind des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten.