Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird Nr. 2 des Tenors des Anerkenntnis und Schlussurteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten und des Klägers zu 2 tragen diese jeweils selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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