OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2009
11 W 40/09
Normen:
ZPO § 93;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 879
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 135/08

Kosten einer isolierten Widerklage gegen den Zedenten der Klageforderung bei sofortigem Anerkenntnis

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 11 W 40/09

DRsp Nr. 2009/22219

Kosten einer isolierten Widerklage gegen den Zedenten der Klageforderung bei sofortigem Anerkenntnis

Im Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klagforderung hat der Zedent auch dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Einer vorherigen Abmahnung des Zedenten bedarf es nicht.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird Nr. 2 des Tenors des Anerkenntnis und Schlussurteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten und des Klägers zu 2 tragen diese jeweils selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 als Gesamtschuldner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe:

I.