BGH - Beschluß vom 12.02.2004
V ZR 240/03
Normen:
Kostenverzeichnis Nr. 1955; GKG § 11 ;

Kosten einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 12.02.2004 - Aktenzeichen V ZR 240/03

DRsp Nr. 2004/3384

Kosten einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde

Die Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses entsteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. In der Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er lege das Mandat nieder, ist keine (gerichtsgebührenfreie) Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu sehen.

Normenkette:

Kostenverzeichnis Nr. 1955; GKG § 11 ;

Gründe:

Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.