I. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.
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