BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 259/03
Normen:
KV- GKG Nr. 1954, Nr. 1957;

Kosten einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 259/03

DRsp Nr. 2004/9669

Kosten einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

Wird gegen einen Beschluss des Landgerichts "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt, so sind Kosten für die Verwerfung einer weiteren Beschwerde und nicht für ein Rechtsbeschwerdeverfahren in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

KV- GKG Nr. 1954, Nr. 1957;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.