OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2010
I-10 W 145/09
Normen:
GKG § 69a; RVG -VV Nr. 1700;

Kosten einer Anhörungsrüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen I-10 W 145/09

DRsp Nr. 2010/4269

Kosten einer Anhörungsrüge

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht zu erheben.

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.10.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 (Kassenzeichen 70033137 200 8) insoweit abgeändert, als eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 69a; RVG -VV Nr. 1700;

Gründe

I.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.10.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen im Schreiben der Leiterin des Dezernats 4 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2009 (Bl. 161ff GA) nur teilweise begründet.