OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2007
12 W 11/07
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 461/06

Kosten durch Parteiwechsel auf Klägerseite

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 12 W 11/07

DRsp Nr. 2007/18493

Kosten durch Parteiwechsel auf Klägerseite

»1. Bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite sind dem ausscheidenden Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch ihn erhoben worden ist. 2. Die Kostengrundentscheidung gegen den ausscheidenden Kläger kann bereits bei dessen Ausscheiden getroffen werden.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die ausgeschiedene Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft. Mit Zustimmung der Beklagten ist an ihrer Stelle die Wohnungseigentümergemeinschaft als neue Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, der ausgeschiedenen Klägerin die Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Der ausgeschiedenen Klägerin werden diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist.

II.