Grunde:
Die Klägerin hat gegen die frühere Beklagte Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erhoben. Nachdem die damalige Beklagte dem jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, ist dieser dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerin hat ihre Klage in der Folgezeit auf den jetzigen Beklagten umgestellt.
Auf Antrag des früheren Streithelfers hat das Landgericht, durch den angefochtenen Beschluss die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers analog § 269 Abs. 3 ZPO der Klägerin auferlegt.
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