OLG Koblenz - Beschluss vom 24.07.2001
3 W 393/01
Normen:
BRAGO § 13 ; ZPO § 269 Abs. 3 § 269 Abs. 3 S. 2 § 269 §§ 91 ff § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 63
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 398/00

Kosten des Streithelfers nach subjektiver Klageänderung

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3 W 393/01

DRsp Nr. 2001/13703

Kosten des Streithelfers nach subjektiver Klageänderung

Wird im Wege subjektiver Klageänderung die Klage von dem ursprünglich Beklagten auf dessen Streithelfer umgestellt, so ist kein Raum für eine separate Entscheidung über die bis dahin entstandenen Kosten des Streithelfers.

Normenkette:

BRAGO § 13 ; ZPO § 269 Abs. 3 § 269 Abs. 3 S. 2 § 269 §§ 91 ff § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Grunde:

Die Klägerin hat gegen die frühere Beklagte Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erhoben. Nachdem die damalige Beklagte dem jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, ist dieser dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerin hat ihre Klage in der Folgezeit auf den jetzigen Beklagten umgestellt.

Auf Antrag des früheren Streithelfers hat das Landgericht, durch den angefochtenen Beschluss die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers analog § 269 Abs. 3 ZPO der Klägerin auferlegt.