OLG Celle - Beschluss vom 27.03.2000
13 U 147/99
Normen:
ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 140
OLGReport-Celle 2001, 16
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 44/99

Kosten des Streithelfers bei Vertragsschluss zwischen den Hauptparteien

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 13 U 147/99

DRsp Nr. 2004/8086

Kosten des Streithelfers bei Vertragsschluss zwischen den Hauptparteien

Haben die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, so ist für die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe grundsätzlich der Inhalt des Vergleichs auch dann maßgeblich, wenn dieser ohne Beteiligung der Streithelfer abgeschlossen worden ist. Die Kosten der Streithilfe sind zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der Hauptpartei in demselben Verhältnis zu verteilen, wie die Kosten zwischen den Hauptparteien verteilt worden sind.

Normenkette:

ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich am 7. März 2000 ohne Beteiligung der Streithelfer, die auf Seiten der Klägerin beigetreten waren, beendet. Im Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und dass die Parteien im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

II.

Auf den Antrag der Streithelfer war den Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer für die Berufungsinstanz aufzuerlegen, die Hälfte der Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1 allein, weil die Klage im Wege der Klagerweiterung erst in der Berufungsinstanz auf den Beklagte zu 2 erstreckt worden ist und dieser dem Vergleich beigetreten ist.