I.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich am 7. März 2000 ohne Beteiligung der Streithelfer, die auf Seiten der Klägerin beigetreten waren, beendet. Im Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und dass die Parteien im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
II.
Auf den Antrag der Streithelfer war den Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer für die Berufungsinstanz aufzuerlegen, die Hälfte der Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1 allein, weil die Klage im Wege der Klagerweiterung erst in der Berufungsinstanz auf den Beklagte zu 2 erstreckt worden ist und dieser dem Vergleich beigetreten ist.
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