OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2003
1 W 222/03
Normen:
ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 349
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7/02

Kosten des Streithelfers bei Kostenaufhebung in einem gerichtlichen Vergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 222/03

DRsp Nr. 2004/19813

Kosten des Streithelfers bei Kostenaufhebung in einem gerichtlichen Vergleich

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so besteht ein hälftiger Kostenerstattungsanspruch des nicht am Vergleich beteiligten Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei.

Normenkette:

ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7/02
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2003, 349