BGH - Beschluß vom 24.06.2004
VII ZB 34/03
Normen:
ZPO § 91 § 96 § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1529
BauR 2004, 1487
DAR 2004, 583
JurBüro 2005, 40
MDR 2004, 1372
NZBau 2005, 44
Rpfleger 2004, 588
ZfIR 2005, 264
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Bad Homburg v. d. Höhe,

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII ZB 34/03

DRsp Nr. 2004/12859

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

»a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 96 § 494a ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich dagegen, daß im Kostenfestsetzungsverfahren Auslagen für ein Gutachten des Sachverständigen M. (1.040,72 EURO) in den Kostenausgleich eingestellt und sie insoweit zu der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts angegebenen Quote belastet worden ist.

Die Beklagte war von der Klägerin mit der Reparatur eines Abwasserkanals auf deren Grundstück beauftragt. Die ursprünglich unter anderem angebotene Position "Pumpensumpf-Schacht neu erstellen" wurde einvernehmlich aus dem Auftrag herausgenommen. Nach Abschluß der Arbeiten drang Wasser in den Keller ein. Die Klägerin führte deshalb ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durch. Ein in jenem Verfahren unter anderem vom Sachverständigen M. erstattetes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, das Speichervolumen des Pumpensumpfes sei zu klein.