BGH - Beschluß vom 21.10.2004
V ZB 28/04
Normen:
ZPO § 91 § 96 § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 198
BauR 2005, 429
MDR 2005, 296
NJW 2005, 294
NZBau 2005, 43
Rpfleger 2005, 113
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 21.06.2004
AG Frankenthal, vom 26.04.2004

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptverfahren bei Erhebung einer Teilklage

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen V ZB 28/04

DRsp Nr. 2004/18517

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptverfahren bei Erhebung einer Teilklage

»a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486) b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO.).«

Normenkette:

ZPO § 91 § 96 § 494a ;

Gründe: