Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. Dezember 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat der Rechtspfleger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren nur zu einem Drittel berücksichtigt.
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