OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2010
I-24 W 68/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 96; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 2 :; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 5;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 422
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 228/07

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anrechnung der Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens bei Auftragserteilung unter Geltung der BRAGO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen I-24 W 68/09

DRsp Nr. 2010/9126

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anrechnung der Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens bei Auftragserteilung unter Geltung der BRAGO

1. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt. 2. Ist der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. 3. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Erstbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –Rechtspfleger- vom 14. September 2009, teilweise abgeändert durch Beschluss I vom 2. Dezember 2009, weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: