Auf die Beschwerde der Erstbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –Rechtspfleger- vom 14. September 2009, teilweise abgeändert durch Beschluss I vom 2. Dezember 2009, weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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