OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.2003
14 W 15/03
Normen:
ZPO § 91 § 485 § 494a ;
Fundstellen:
AGS 2003, 363
NJW-RR 2003, 1152
OLGReport-Koblenz 2003, 214
ZfBR 2003, 369
ZfIR 2004, 493
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 129/01

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 14 W 15/03

DRsp Nr. 2003/3657

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten der Hauptsache

»1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 1980, 553 und JurBüro 1990, 59 -. 2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 485 § 494a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin (Pächterin eines Grundstückes) hat gegen den Beklagten (Unterpächter) ein Beweisverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Zustand einer Halle sowie die Kosten für deren Renovierung und die Instandsetzung von Glasflächen sachverständig festzustellen. Der Gegenstandswert für diesen Antrag ist festgesetzt auf 61.096,41 DM (Beschluss vom 05.03.2001 in 1 OH 42/00 LG Mainz).

Das im Verfahren eingeholte Gutachten verhält sich - mangels Sachkunde des Sachverständigen im Übrigen - nur über die Renovierungskosten, die mit 36.406,51 DM beziffert wurden.