I.
Die Klägerin (Pächterin eines Grundstückes) hat gegen den Beklagten (Unterpächter) ein Beweisverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Zustand einer Halle sowie die Kosten für deren Renovierung und die Instandsetzung von Glasflächen sachverständig festzustellen. Der Gegenstandswert für diesen Antrag ist festgesetzt auf 61.096,41 DM (Beschluss vom 05.03.2001 in 1 OH 42/00 LG Mainz).
Das im Verfahren eingeholte Gutachten verhält sich - mangels Sachkunde des Sachverständigen im Übrigen - nur über die Renovierungskosten, die mit 36.406,51 DM beziffert wurden.
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