OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2010
6 W 168/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 4/06

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 168/09

DRsp Nr. 2010/5539

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 25.8.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30.7.2009 - 6 OH 4/06 - abgeändert.

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 8.11.2008 wird die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 22.10.2008 zum Kassenzeichen 1908400017409 aufgehoben, soweit darin mehr als 3.746,07 € an Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner angesetzt worden sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner beantragte am 5.4.2006 die gerichtliche Beweissicherung. Diese ordnete das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 16.6.2006 an und bestellte einen Sachverständigen. Der Kostenschuldner leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 4.000,00 €.

Der Sachverständige erstellte ein Gutachten und stellte hierfür eine Rechnung vom 9.5.2007 über 2.634,90 €, die die Justizkasse bezahlte. Außerdem übersandte er eine Rechnung der B... GmbH über 980,56 €, die ebenfalls bezahlt wurde.

Auf Antrag des Kostenschuldners wurde der Sachverständige durch das Gericht am 31.7.2007 angehört und stellte hierfür unter dem 31.7.2007 676,52 € in Rechnung.