OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.11.2009
9 W 336/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 494a; FGG -RG Art. 111;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/07

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 9 W 336/09

DRsp Nr. 2009/26447

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

Die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2009 - 2 O 75/07 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 494a; FGG -RG Art. 111;

Gründe:

I.

In dem Verfahren 2 O 75/07 nahm der Kläger die Beklagte gemäß der dieser am 28. August 2007 zugestellten Klageschrift auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung sowie überhöhter Rechnungstellung aus einem im Juni 2005 erteilten Auftrag zur Durchführung von Reparatur - und Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug Mercedes Model 230 SL, amtliches Kennzeichen XXX, in Höhe von 14.486,77 EUR in Anspruch.