OLG Oldenburg - Beschluß vom 08.05.2001
2 W 21/01
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2002, 48
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1972/97

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Oldenburg, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 21/01

DRsp Nr. 2003/6935

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

Zur Frage, in welchem Umfang die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens in die Kosten des Hauptverfahrens einbezogen werden können, wenn sich das selbständige Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner richtet, aber nur einer der Antragsgegner Partei des Hauptverfahrens ist.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens in die Kosten des Hauptverfahrens einbezogen werden können, wenn sich das Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner richtet, aber nur einer Partei des Hauptverfahrens ist, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.Nachw.).