Die zulässige sofortige Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens in die Kosten des Hauptverfahrens einbezogen werden können, wenn sich das Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner richtet, aber nur einer Partei des Hauptverfahrens ist, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.Nachw.).
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