Die Berufung ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Aufgrund der glaubhaften Erklärung des Antragstellers im Termin vom 16. April 1996 ist davon auszugehen, daß der Antragsteller unter keinen Umständen bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin wieder herzustellen. Da die Parteien seit 01. Januar 1995 getrennt leben, ist auch das Trennungsjahr während des Berufungsverfahrens abgelaufen.
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