OLG Koblenz - Beschluss vom 16.11.2005
14 W 713/05
Normen:
JVEG § 4 ; ZSEG § 16 Abs. 1, 4 ; GKG § 66 ; ZPO § 406 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 213
OLGReport-Koblenz 2006, 223
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 480/00

Kosten des Sachverständigen nach erfolgreicher Ablehnung wegen Befangenheit

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 14 W 713/05

DRsp Nr. 2006/27455

Kosten des Sachverständigen nach erfolgreicher Ablehnung wegen Befangenheit

1. Auch wenn die Vergütung des Sachverständigen im Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG festgesetzt worden ist, so bedeutet dies nicht, dass die Kosten von einer Prozesspartei zu tragen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist.2. In diesem Fall ist ein Verlust der Entschädigung nur dann zu rechtfertigen, wenn die erfolgreiche Ablehnung durch den Sachverständigen zumindest grob fahrlässig veranlasst worden ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Ablehnung darauf beruht, dass der Sachverständige nach einem Ortstermin ein längeres freundschaftliches Gespräch mit einer Prozesspartei geführt hat.

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Normenkette:

JVEG § 4 ; ZSEG § 16 Abs. 1, 4 ; GKG § 66 ; ZPO § 406 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel, das gemäß § 72 GKG nach den bis zum 30. Juni 2004 gültigen Vorschriften behandelt werden muss, ist zulässig (§ 5 Abs.2 S.1 GKG a. F.). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.