Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluß über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (Thomas/Putzo, , 26. Aufl., § , Rnr. 4; Zöller/Herget, , 23. Aufl., § , Rnr. 9; BGH NJW 03, 1948).
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