OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2004
13 W 3971/04
Normen:
ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 98 ; ZPO § 66 ; ZPO § 70 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 473
OLGReport-Nürnberg 2005, 217
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 5647/03

Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne Regelung der Kostentragung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 13 W 3971/04

DRsp Nr. 2005/1776

Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne Regelung der Kostentragung

»1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat. 2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen.«

Normenkette:

ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 98 ; ZPO § 66 ; ZPO § 70 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluß über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (Thomas/Putzo, , 26. Aufl., § , Rnr. 4; Zöller/Herget, , 23. Aufl., § , Rnr. 9; BGH NJW 03, 1948).