OLG Köln - Beschluss vom 10.03.2006
17 W 232/04
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 598
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 122/03

Kosten des durch Berufungsentscheidung gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 17 W 232/04

DRsp Nr. 2006/21047

Kosten des durch Berufungsentscheidung gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens

»1. Mit der von der 1. Instanz abweichenden rechtskräftigen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos.2. Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I. In erster Instanz blieb der Kläger mit seiner Klage erfolglos. Ihm wurden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für die Beauftragung der F-Sachverständigen GmbH, weitere Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Klägers anzustellen in Höhe 1.368,80 EUR kam der Rechtspfleger antragsgemäß nach. Gegen den am 13. August 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger am 17. August 2005 sofortige Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half dieser nicht ab. Da der Kläger mittlerweile Berufung eingelegt hatte, wurde die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Einverständnis mit den Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2005, welches rechtskräftig ist, wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung an den Kläger verurteilt (OLG Köln - 9 U 34/04 -).