I. In erster Instanz blieb der Kläger mit seiner Klage erfolglos. Ihm wurden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für die Beauftragung der F-Sachverständigen GmbH, weitere Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Klägers anzustellen in Höhe 1.368,80 EUR kam der Rechtspfleger antragsgemäß nach. Gegen den am 13. August 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger am 17. August 2005 sofortige Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half dieser nicht ab. Da der Kläger mittlerweile Berufung eingelegt hatte, wurde die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Einverständnis mit den Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2005, welches rechtskräftig ist, wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung an den Kläger verurteilt (OLG Köln - 9 U 34/04 -).
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