OLG Koblenz - Beschluss vom 07.05.2004
14 W 329/04
Normen:
BGB § 633 § 765 ; ZPO § 70 § 91 Abs. 1 § 485 § 493 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 840
WM 2004, 2253
ZfIR 2004, 970
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 504/98

Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Hauptsacheverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 14 W 329/04

DRsp Nr. 2005/20468

Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Hauptsacheverfahren

»1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist. 2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden. 3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGH - VII ZR 108/95 - 5. 12.1996 - BGHZ 134, 190 - 195).«

Normenkette:

BGB § 633 § 765 ; ZPO § 70 § 91 Abs. 1 § 485 § 493 ;

Gründe: