Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin hin den auf § 149 ZPO gestützten Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg aufgehoben und den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung. Die Klägerin hat beantragt, gemäß §§ 319, 321 ZPO die Kostenentscheidung zu ergänzen, und zugleich gebeten, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
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