OLG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2001
12 W 23/01
Normen:
ZPO § 3 § 91 § 97 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 479
OLGReport-Hamburg 2002, 180

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem Grundsatz der Kosteneinheit Bestandteil der Hauptsachekosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 12 W 23/01

DRsp Nr. 2002/1391

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem Grundsatz der Kosteneinheit Bestandteil der Hauptsachekosten

»1. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde in einem Nebenverfahren -hier die Aussetzung des Verfahrens betreffend- sind nach dem Grundsatz der Kosteneinheit in der Regel Teil der Hauptsachekosten. Nur wenn in dem angefochtenen Beschluss auch über die Kosten zu entscheiden war und diese Entscheidung korrigiert werden müsste, hat das Beschwerdegericht bei erfolgreicher Beschwerde über die Kosten zu entscheiden. 2. Der Wert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens kann mit 1/5 des Hauptsachewerts bemessen werden.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 91 § 97 ;

Gründe:

Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin hin den auf § 149 ZPO gestützten Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg aufgehoben und den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung. Die Klägerin hat beantragt, gemäß §§ 319, 321 ZPO die Kostenentscheidung zu ergänzen, und zugleich gebeten, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.