OLG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2003
8 W 42/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 327
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 420 O 108/99

Kosten des Berufungsbeklagten nach Zurücknahme der Berufung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 8 W 42/03

DRsp Nr. 2004/16233

Kosten des Berufungsbeklagten nach Zurücknahme der Berufung

Wird die Berufung erst nach Vorlage der Berufungsbegründung zurückgenommen, so steht dem Berufungsbeklagten eine volle 13/10-Gebühr zu, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag bereits vor Vorlage der Berufungsbegründung eingereicht wurde.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: