Kosten des Berufungsbeklagten nach Zurücknahme der Berufung
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 8 W 42/03
DRsp Nr. 2004/16233
Kosten des Berufungsbeklagten nach Zurücknahme der Berufung
Wird die Berufung erst nach Vorlage der Berufungsbegründung zurückgenommen, so steht dem Berufungsbeklagten eine volle 13/10-Gebühr zu, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag bereits vor Vorlage der Berufungsbegründung eingereicht wurde.