Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.5.2009 (Az.: 2 - 3 O 481/08) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25.9.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 699,96 EUR festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Erstattung einer 1,1 Verfahrensgebühr nach VVRVG Nr. 3201, nachdem die Klägerin ihre Berufung vor der Begründung zurückgenommen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VVRVG als erwachsen und erstattungsfähig angesehen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|