OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2010
11 W 59/09
Normen:
RVG -VV § 3201; ZPO § 91; ZPO § 516;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 481/08

Kosten des Berufungsbeklagten bei Zurücknahme der Berufung vor Begründung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 11 W 59/09

DRsp Nr. 2010/9671

Kosten des Berufungsbeklagten bei Zurücknahme der Berufung vor Begründung

Die Bitte an den Bevollmächtigten des Berufungsbeklagten, sich noch nicht bei Gericht zu bestellen, weil die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt wurde, enthält nicht ohne weiteres einen Antrag auf Abschluss einer Stillhaltevereinbarung. Der Wunsch, eine solche Vereinbarung zu treffen, muss in der Regel deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.5.2009 (Az.: 2 - 3 O 481/08) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25.9.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 699,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV § 3201; ZPO § 91; ZPO § 516;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Erstattung einer 1,1 Verfahrensgebühr nach VVRVG Nr. 3201, nachdem die Klägerin ihre Berufung vor der Begründung zurückgenommen hat.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VVRVG als erwachsen und erstattungsfähig angesehen.