OLG Koblenz - Beschluss vom 11.02.2003
14 W 80/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 327
Rpfleger 2003, 324
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.11.2002

Kosten des Anwalts am Wohn- oder Geschäftsort

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 14 W 80/03

DRsp Nr. 2003/7711

Kosten des Anwalts am Wohn- oder Geschäftsort

1. Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (Anschluss an BGH Rpfleger 03, 98-101 = BGHReport 03, 152 Aufgabe von Senat JurBüro 2002, 590). 2. Wird eine Versicherung mit eigener Rechtsabteilung verklagt, so ist die ausschließlich schriftliche Information eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts bei einem rechtlich und tatsächlich einfachen Fall der kein Mandantengespräch erfordert, ausreichend

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht nur eine Informationspauschale in Höhe von 20 EURO angesetzt und die beanspruchten Reisekosten nicht für erstattungsfähig gehalten. Der rechtliche Ansatz der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe zur Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwaltes am "Parteiort" eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, ist allerdings richtig.