Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht nur eine Informationspauschale in Höhe von 20 EURO angesetzt und die beanspruchten Reisekosten nicht für erstattungsfähig gehalten. Der rechtliche Ansatz der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe zur Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwaltes am "Parteiort" eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, ist allerdings richtig.
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