Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Januar 2009 wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2009 -
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2009 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 12. November 2008 - XXX AR XXXX1 / 2008 001 -, dem Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 13. November 2008 - 28 AR 10/2008 001-510 (Kassenzeichen ####### ### #) mitgeteilt, aufgehoben, soweit die zu Lasten des Beteiligten zu 1) angesetzten Kosten EUR 101,09 übersteigen.
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