KG - Beschluss vom 11.06.2009
2 W 232/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3309;
Fundstellen:
KGReport 2009, 839
KGReport-Berlin 2009, 839
MDR 2010, 55
RVGreport 2009, 436
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 281/08

Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung durch ein auswärtiges Anwaltsbüro; Abgrenzung zur überörtlichen Sozietät

KG, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 2 W 232/08

DRsp Nr. 2009/21589

Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung durch ein auswärtiges Anwaltsbüro; Abgrenzung zur überörtlichen Sozietät

1. Haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin ihren Sitz in einer anderen Stadt als die Schuldner, kann neben der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens eine Gebühr (Nr. 3309 RVG -VV) für die Zustellung durch ein weiteres Rechtsanwaltsbüro erstattungsfähig sein, wenn ein anerkennungswürdiges Interesse daran besteht, die einstweilige Verfügung so schnell wie möglich zuzustellen. 2. Rechtsanwaltskanzleien, die zueinander ein Kooperationsverhältnis unterhalten, sind erstattungsrechtlich nicht als überörtliche Anwaltssozietäten zu behandeln, sondern behalten ihre Selbstständigkeit.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. August 2008 - 37 O 281/08 - abgeändert:

Die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 - 37 O 281/08 - von den Schuldnern an die Gläubigerin zu erstattenden Zustellkosten werden auf 327,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 225,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3309;

Gründe:

I.