Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenommen.
Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO analog.
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